Förderverein der 12. Grundschule Berlin-Prenzlauer Berg (Grundschule am Planetarium)
Vereinssatzung

Satzung für den „Förderverein der Grundschule am Planetarium e.V.“
(geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.06.2019)

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule am Planetarium Berlin e.V.“ Er hat
seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Charlottenburg, VR
19878 B).

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch die ideelle und
finanzielle Unterstützung der Grundschule am Planetarium.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch
Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der Werbung für den gemeinnützigen Zweck
dienen. Er wird zudem umgesetzt durch Maßnahmen wie Beratung und Einflussnahme auf
durchzuführende Projekte der Schüler und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung
und die Angebote dieser Schule im Prenzlauer Berg.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile
am Vereinsvermögen.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch
auf Aufnahme besteht nicht.

3. Durch den Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit und haben keine Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder. Sie können an Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds oder des Erlöschens der Rechtspersönlichkeit

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist und eine
Kündigungsfrist von einem Monate zum Ende eines Kalenderjahres zu wahren hat,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,
.

2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Fall liegt
insbesondere bei fortgesetzter Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vor. Vor dem Ausschluss
ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu einer persönlichen oder schriftlichen Anhörung
zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Email oder schriftlich mitzuteilen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss
schriftlich Beschwerde bei einem Vorstandsmitglied einlegen. Über die Beschwerde
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern (Vorstand i.S.d. § 26 BGB), darunter dem
Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu vier weiteren
Vorstandsmitgliedern.

2. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Vorsitzenden und dann jedes weitere
Vorstandsmitglied gesondert. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder bedürfen zu ihrer Wahl
der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins im Sinne der Satzung sowie die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes.
Der Vorstand verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins und führt über die Einnahmen und
Ausgaben Buch Er kann zu diesem Zweck aus seinen Reihen einen Schatzmeister
bestimmen. Der Mitgliederversammlung ist Rechenschaft über die satzungsgemäße
Verwendung der Mittel zu legen.

5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
benennen.

6. Der Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall einer der Stellvertreter beruft die
Vorstandssitzung nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail unter Wahrung einer
Frist von einer Woche ein. Die Angabe der Tagesordnung ist hierbei nicht erforderlich. ein.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder
verlangen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Seine Beschlüsse
fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ein Beschluss als nicht gefasst. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche
Vorstandsämter besetzt sind.

8. Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder
per Email gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem
Verfahren ihre Zustimmung erteilen. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als
Zustimmung.

9. Der Vorstand ist bevollmächtigt, bei formalen Einwänden der Behörden im
Zulassungsverfahren, Satzungsänderungen durch Beschluss vorzunehmen.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich, mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung postalisch oder per Email einberufen. Sie muss vom Vorstand unverzüglich
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder es unter Angabe der Gründe
verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe

a) den Vorstand zu wählen,

b) nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes dem
Vorstand Entlastung zu erteilen,

c) über die Beschwerde ausgeschlossener Mitglieder zu entscheiden,

d) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,

e) über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zu beschließen,

f) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu beschließen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von einem
der anderen Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

4. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten und vom
jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der beschlussfähigen Versammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.

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Satzung des Fördervereins der Grundschule am Planetarium
Stand: 12.06.2019

§ 10
Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden jeweils am 31. März eines Jahres
fällig. Bei Eintritt eines Mitglieds innerhalb des Jahres werden anteilige Mitgliedsbeiträge
fällig, die innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme zu entrichten sind.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bleibt der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes
überlassen, darf jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden
Mindestbeitrag liegen.

3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form
als durch Geldzahlung erbracht wird.


§ 11
Haftung der Mitglieder des Vorstandes

Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern gem. § 31a BGB ist
auf Vorsatz beschränkt.

§ 12
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen an das zuständige Schulamt, das es unmittelbar und ausschließlich zu
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 13
Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.

Berlin, den 12.06.2019